Abänderung des Scheidungsurteils, Neuzuteilung der elterlichen Sorge. (Art. 133 Abs.2, 134 Abs. 1 ZGB): 5A_697/2009;
Die Neuzuteilung der elterlichen Sorge setzt voraus, dass die Änderung aufgrund veränderter Umstände im Interesse des Kindes geboten ist. Einzig der von einem 12-jährigen Kind geäusserte Wunsch bezüglich Sorgerecht rechtfertigt keine Zuteilung an den anderen Elternteil.