5A_643/2015 Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich Volljährigenunterhalt

5A_643/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 15. März 2016

Art. 286 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZGB:

Dem Unterhaltsschuldner darf nur dann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn dessen Erzielung tatsächlich möglich ist. Voraussehbare Veränderungen können nur dann nicht Grundlage eines Abänderungsverfahrens sein, wenn der Richter diese im anzupassenden Entscheid bereits berücksichtigt hat. Volljährige Jugendliche bedürfen nicht mehr der Betreuung durch einen Elternteil. Beide Eltern sind deshalb im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet, finanziell an den Lebensunterhalt der Kinder beizutragen. Eine solidarische Haftung der Eltern besteht nicht. Soll der volle Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden, sind deshalb beide Elternteile zu belangen.