Vorgehen beim Erlass superprovisorischer Kindesschutzmassnahmen

(Art. 445 ZGB): 5A_579/2014

Bundesgerichtsentscheid vom 18. August 2014

Einer superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer Dringlichkeit (Dringlichkeitsentscheid) folgt zwingend – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme (ordentlicher Massnahmentscheid), der die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt. Dementsprechend ist mit der nachträglichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht abgeschlossen. Vielmehr hat die nach Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständige Behörde nach der Anhörung zwingend den neuen Entscheid gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB über den Erlass einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme zu treffen. Nur gegen diesen Entscheid, nicht aber gegen superprovisorische Anordnungen, ist eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich.