Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision (Art. 123 Abs 2 BGG): 5F_4/2008;

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In Zivilsachen kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (ausgenommen sind Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Tritt das Bundesgericht auf eine Berufung nicht ein, wird der kantonale Entscheid dadurch nicht berührt, sodass gegebenenfalls die kantonale Revision zu ergreifen wäre. Wird die Berufung abgewiesen oder gutgeheissen, wird dadurch der kantonale Entscheid ersetzt, sodass sich die Revision gegen das Urteil des Bundesgerichts richtet.