Verpflichtung der Kantone zur Einsetzung oberer kantonaler Gerichte als Rechtsmittelinstanzen. (Art. 75 BGG): 5A_162/2011;
Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung müssen die Kantone als Rechtsmittelinstanz eine obere Instanz bezeichnen. Dieser sind sämtliche Rechtsmittelverfahren zu übertragen, die vor dem 1.1.2011 hängig, aber noch nicht entschieden waren. Beschwerden an das Bundesgericht sind nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheidungen möglich, die zudem von einem oberen kantonalen Gericht erlassen wurden. Gegen Entscheide erstinstanzlicher kantonaler Gerichte steht kein Rechtsmittel ans Bundesgericht mehr offen.