Rückgängigmachen eines Obhutsentzugs

Rückgängigmachen eines Obhutsentzugs (Art. 310, 313 Abs. 1 ZGB, Art. 8 Ziff. 1 EMRK): 5A_762/2010;

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Einmal getroffene Kindesschutzmassnahmen dürfen nur bei einer Änderung der Verhältnisse angepasst werden. Der Entzug der elterlichen Obhut stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar. Ist jedoch seit der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie eine lange Zeit verstrichen, kann das Interesse des Kindes am Fortbestand der bestehenden Verhältnisse jenes der Mutter auf Rückübertragung der Obhut überwiegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Kindesmutter nicht vorgeworfen werden kann, sie habe sich nicht rechtzeitig um die Rückübertragung der Obhut gekümmert und trage die Schuld an der sehr langen Dauer des kantonalen Verfahrens.