Rückführung eines Kindes nach Mexiko; kein Vorliegen von Ausschlussgründen

(Art. 13 Abs. 1 lit. b, Art. 13 Abs. 2 HKÜ): 5A_229/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 30. April 2015

Ein Widersetzen des Kindes kann als Ausschlussgrund für eine Rückführung berücksichtigt werden, wenn das Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen vermag und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung bilden kann. Der Kindeswille ist dagegen unbeachtlich, wenn klare Anzeichen einer Manipulation oder Indoktrination bestehen. Der Ausschlussgrund der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens ist restriktiv auszulegen und liegt bspw. bei der Rückkehr in ein Kriegs- oder Seuchengebiet vor, oder wenn zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird.