Rückführung eines Kindes

BGE vom 2. Dezember 2013

BGE 5A_799/2013

Dem Entscheid liegt ein Sachverhalt zugrunde, indem ein Kind durch die Mutter aus der Ukraine in die Schweiz entführt wurde. Beide Eltern sind sorgeberechtigt, wobei ein Kind unter 16 Jahren die Ukraine nur mit dem Einverständnis der Eltern verlassen darf. Eine Rückführung steht im Raum. Das Bundesgericht prüft den Ausschlussgrund einer schwerwiegenden Gefährdung (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ). Der Einwand der Mutter, ihr drohe bei einer Rückkehr in die Ukraine Strafverfolgung, sei aber verspätet und unsubstantiiert. 

Das Bundesgericht erörtert, was die EGMR-Rechtsprechung i.S. Neulinger für die Rückführungsentscheide nationaler Instanzen bedeutet, und hält fest, dass der Ausnahmegrund von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ eng auszulegen ist und im Rahmen der Rückführung kein eigentlicher Sorgerechtsentscheid getroffen werden darf. Im vorliegenden Fall sei zudem eine schwerwiegende Gefahr weder bei einer Rückkehr zusammen mit der Mutter noch bei einer Unterbringung beim Vater gegeben. 

In einem weiteren Teil des Urteils hält des Bundesgericht fest, dass die Bedeutung der Willensäusserung eines 6-jährigen Kindes ist zu relativieren sei: Die Fähigkeit einer eigenen Meinungsbildung setzt ab ungefähr elf bis zwölf Jahren ein, während sich kleinere Kinder noch nicht losgelöst von gegenwärtigen Einflussfaktoren zu äussern vermögen. Des Weiteren hat das Kind ohnehin kein freies Wahlrecht, wo und bei wem es leben möchte.