(Art. 176 Abs. 3, 298 ZGB): 5A_976/2014
Bundesgerichtsentscheid vom 30. Juli 2015
Aus der gemeinsamen elterlichen Sorge nach den neuen Gesetzesbestimmungen kann ein Elternteil nicht das Recht ableiten, das Kind tatsächlich zur Hälfte betreuen zu können. Das Gericht kann vielmehr einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen. Die hierzu von der Praxis zum bisherigen Recht entwickelten Kriterien sind weiterhin anwendbar. Ein Kind, das bereits die Primarschule besucht, ist von der persönlichen Betreuung eines Elternteils weniger abhängig. Zudem kann einem Kind von knapp acht Jahren die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Frage der Obhutszuteilung abgesprochen werden; vorallem wenn von einem Loyalitätskonflikt auszugehen ist und deshalb die Willensbildung beeinträchtigt ist.