Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Entscheid vom 21. August 2018 i.S. A. gegen B. - Anfechtungsrecht der Eltern bei Nichtanordnung der Kindesvertretung

Zwischen A. und B. ist ein Scheidungsverfahren hängig. Die Mutter verlangt, dass ihren beiden Kindern eine Kindesvertreterin gestellt wird. Dies wird vom zuständigen Richter nicht gewährt. Ein urteilsfähiges Kind hat gegen einen solchen Entscheid gestützt auf Art. 299 Abs. 3 ZPO das Recht, die Nichtanordnung anzufechten. Eine Anfechtung durch die Eltern ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Anfechtung der Eltern ist gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, sofern die beschränkten Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind. Demnach muss sich durch die Nichtanordnung der Kindesvertretung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ergeben. Dieses Erfordernis ist restriktiv auszulegen. Vorliegend ist das Anfechtungsrecht der Eltern mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht gegeben.

OGer BE, 21. August 2018 (ZK 18 375); FamPra.ch 19 (2018) 335 ff.