Familienasyl: Kein Nachzug für Mutter und Schwestern

Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-2413/2014 vom 13.07.2015

Familienasyl kann seit dem Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Februar 2014 lediglich den Ehegatten (oder den eingetragenen Partnerinnen oder Partnern) und den minderjährigen Kindern von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen, von welchen sie durch die Flucht getrennt wurden, gewährt werden.

Ein syrischer Staatsangehöriger, welcher in der Schweiz Asyl erhalten hatte, ersuchte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um Familiennachzug für seine Mutter und seine beiden Schwestern (alle im Ausland befindlich) zwecks Gewährung des Familienasyls. Das SEM lehnte das Gesuch ab, worauf der Mann mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gelangte.

Im vorliegenden Urteil bestätigt das BVGer den Entscheid der Vorinstanz und weist die Beschwerde ab. Das BVGer weist darauf hin, dass seit dem Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Februar 2014 lediglich Ehegatten und minderjährigen Kindern von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen Familienasyl gewährt werden kann. Die mit der Revision des Asylgesetzes aufgehobene Möglichkeit des Einschlusses anderer naher Angehöriger in das Familienasyl gilt auch für vorher eingereichte Gesuche um Familiennachzug. Aufgrund des gesetzgeberischen Willens gelangt beim Familiennachzug für andere nahe Angehörige von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen fortan das Ausländergesetz zur Anwendung. Ebenso danach bestimmt sich die entsprechende Zuständigkeit der kantonalen und eidgenössischen Behörden.