Anzehrung des Kindesvermögens zur Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen

Fallnummer 3H 14 12

Urteil Kantonsgericht des Kantons Luzern vom 14. Mai 2014

Sind die sorgeberechtigten Eltern nicht leistungsfähig, kann freies Kindesvermögen nach Art. 323 ZGB für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen herangezogen werden. Der gemäss Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES) festgesetzte Freibetrag für Erwachsene ist für Kinder jedoch zu erhöhen, das Kantonsgericht Luzern schlägt die Verdoppelung vor, d.h. dem Kind ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 24'000.-- zu belassen. Die Anzehrung des freien Kindesvermögens muss unter Wahrung des Kindeswohls stehen, weshalb strengere Anforderungen an den Schtz des Vermögens zu stellen sind. Die Anzehrung ist im Einzelfall zu prüfen (E. 4.6.1). Die Bestreitung der eigenen Lebenshaltungskosten hat Vorrang vor der Übernahme der ganzen oder teilweisen Kosten für Kindesschutzmassnahmen.