Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung durch die Wohn- und Heimatgemeinde des Anerkennenden, Anordnung eines DNA-Gutachtens unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB

(Art. 260a Abs. 1 ZGBArt. 296 ZPO): 5A_745/2014

Bundesgerichtsentscheid vom 16. März 2015

In Statusprozessen hat das Gericht nach der materiellen Wahrheit zu forschen und ein mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil anzustreben. Parteien und Dritte haben an allen Untersuchungen mitzuwirken, die zur Aufklärung der Abstammung nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Heimat oder Wohnsitzgemeinde kann die Anerkennung anfechten. Das Klagerecht besteht unabhängig von einem unmittelbaren Interesse an der Beseitigung der Anerkennung und soll der Gemeinde die Möglichkeit geben, gegen missbräuchliche Anerkennungen vorzugehen, die bspw. einzig bezwecken, dem minderjährigen ausländischen Kind das Schweizer Bürgerrecht zu verschaffen. Die Mitwirkungspflicht der Partei darf unter die Strafandrohung nach Art 292 StGB gestellt werden.